Bundesgerichtshof erlaubt Treuhanddomains

 Im Streit um die Domain "grundke.de"  hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 08.02.07, I ZR 59/04) für Klarheit  gesorgt: Wenn z.B. eine Web-Agentur für einen Auftraggeber dessen Namen als Domain registriert,  kann dies von einem anderen Inhaber desselben Namens nicht beanstandet werden.

 

Der Fall:
Die Domain "grundke.de" war von dem Inhaber einer Computerfirma aus Hamburg reserviert worden. Die Computerfirma aus Hamburg war mit dem Namen der Domain nicht identisch Reservierung erfolgte im Auftrag der Firma „Grundke Optik“.
Gegen die Reservierung von „grundke.de“ klagte Herr Grundke. Zur Begründung berief sich Herr Grundke auf Namensrecht gem. § 12 BGB.

Die Gerichte:
Das Landgericht Hannover hat die Klage auf Freigabe der Domain abgewiesen.
Das OLG Celle nahm eine Rechtsverletzung an und gab der Berufung des Herrn Grundke statt.
Der BGH hat jetzt gesagt: Eine Namens-Domain kann auch rechtmäßigerweise von einem Vertreter registriert werden. Allerdings müssen 2 Voraussetzungen vorliegen:

1. Der Registrierende wurde von dem berechtigten Namensträger damit beauftragt.
2. Diese „Auftragsreservierung“ muss deutlich erkennbar sein. Dieses ist lt. BGH der Fall, wenn "unter dem Domainnamen die Homepage eines Namensträgers mit dessen Einverständnis erscheint".


Zu spät kommt die Entscheidung für den Rechtsstreit um die Domain "müller.de".
Dort hatte sich das LG Hamburg gegen eine Treuhand-Konstruktion ausgesprochen
(LG Hamburg - : 302 O 116/04). Das Urteil des LG Hamburg ist ebenso rechtskräftig, wie die Entscheidungen die Rechtsstreitigkeiten um  "hünerberg.de" (AG Verden - 2 C 933/04) und „rickert.de“ (AG Hannover - 560 C 6311/04).

 

Ausgesetzt im Hinblick auf den Fall „grundke.de“ wurde vom OLG Celle bekanntlich der Rechtsstreit um die Domain "schmidt.de", wonach der Fernsehsender SAT1 nach der bislang nicht rechtskräftigen Entscheidung des LG Hannover (9 O 117/04) die angeblich für Harald Schmidt gehaltene Domain "schmidt.de" herausgeben muss an einen unbekannten Kläger Namens Schmidt. Hier steht zu erwarten, dass der „unbekannte“ Herr Schmidt seine Klage jetzt zurücknimmt.
 

Was bedeutet die Entscheidung des BGH in der Praxis?

Vor allem: Wie ist diese praktisch umzusetzen?
Der BGH fordert ausweislich der Pressemitteilung, dass die Gestattungsvereinbarung in „nachvollziehbarer Weise nach außen“ dokumentiert wird.

Wann ist das der Fall und wann nicht? In welcher Form ist das Auftragsverhältnis vom Domaininhaber zu dokumentieren? Wie kann ein Außenstehender davon Kenntnis erlangen? Ab wann ist doch eine „Abmahnung“ berechtigt und wann kommt nur eine „Berechtigungsanfrage“ in Betracht? Kommen jetzt „Schlaumeier“ auf die Idee, nach Erhalt einer Abmahnung plötzlich nach Namensgleichen zu suchen, für die die Registrierung angeblich erfolgt sein soll?

 

Die Entscheidung des BGH liegt bislang noch nicht in vollständiger Fassung vor. Wann die Entscheidung im Volltext verfügbar ist, konnte die Pressestelle beim BGH auf Nachfrage noch nicht sagen. Erfahrungsgemäß benötigt der 1. Zivilsenat beim BGH länger als die anderen Senate, es können auch schon einmal mehrere Monate ins Land gehen.

 

Dienstleister sollten vorerst bei der Registrierung von Domains in fremden Namen wenigstens einen Hinweis auf das Auftragsverhältnis mitteilen – und zwar zur Sicherheit auf der (ggf. provisorischen Start-) Webseite, die mit der Domain konnektiert ist. Sonst besteht die Gefahr, dass doch Rechte Dritter geltend gemacht werden.


Ulrich Luckhaus ist Rechtsanwalt in Köln und Spezialist für Domain- und Markenrecht www.ihr-markenanwalt.de